Die REACH-Verordnung regelt die Registrierung, Bewertung und Regulierung von Chemikalien sowie die Kommunikation sicherheitsrelevanter Daten in der Lieferkette. Bisher fehlten spezifische Vorgaben zum Umgang mit Nanomaterialien im Kontext der REACH-Verordnung. Das Besondere an nanoskaligen Substanzen sind im Vergleich zu nicht-nanoskaligen Substanzen veränderte physikalische und chemische Eigenschaften, die Einfluss auf Wirkung und Verhalten dieser Stoffe nehmen. Daher werden für die Bewertung von potentiellen Risiken in der Umwelt zusätzliche Informationen benötigt. Allerdings waren die bisherigen Informationsanforderungen im Rahmen der Gesetzgebung zur Chemikalienregulierung nicht auf die Bewertung der Nanomaterialien ausgerichtet. Mit der Anpassung und Ausgestaltung der Verordnung gelten nun klarere und eindeutige Regeln für Nanomaterialien auf dem europäischen Markt.
Der Registrant muss nun eine Risikobewertung für Mensch und Umwelt für die jeweiligen registrierten Formen durchführen. Alle Akteure innerhalb der Lieferkette, sowohl die Registranten als auch die nachgeschalteten Anwender, die der REACH-Verordnung unterliegen, müssen nun für die nanoskaligen Substanzen spezifische Daten erfassen und weiterleiten.
Nach mehrjährigen ausgiebigen Diskussionen mit europäischen Experten in diversen Gremien wurde ein erster Kommissionsentwurf im Jahr 2017 vorgestellt. Nun haben sich die Mitglieder des REACH Regelungsausschusses am 26.04. 2018 für die Anpassung der Anhänge der REACH-Verordnung an Nanomaterialien ausgesprochen, bzw. die Registrierungsanforderungen in Bezug auf Nanomaterialien konkretisiert. Der überarbeitete Verordnungsentwurf bezieht sich auf die Anhänge: I, III, VI - XII. Auch die Definitionsempfehlung der Kommission zu Nanomaterialien wurde in die Anhänge (Anhang VI) der REACH-Verordnung aufgenommen.
Diese ist hier zu finden:
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:275:0038:0040:de:PDF
Die Kommission hat hierzu weitere Informationen veröffentlicht:
http://ec.europa.eu/environment/chemicals/news_en.htm
Der Verordnungsentwurf findet sich hier (die Prüfung der deutschen Sprachfassung ist noch nicht abgeschlossen):
http://ec.europa.eu/transparency/regcomitology/index.cfm?do=search.documentdetail&Dos_ID=15915&ds_id=56122&version=2&page=1&AttLang=de
Die Vorgaben der Verordnung sind spätestens ab 01.01.2020 anzuwenden.
(Quelle: Newsletter UBA aktuell 4/2018 - Neuigkeiten aus dem Umweltbundesamt, August 2018)