Chemikalien, welche bei der Stockholmer POP-Konvention verboten sind, sind gemäß EU-Richtlinie 2001/90/EG zulässig!
Aus Sicht des Umwelt- und Verbraucherschutzes darf es durchaus als Skandal bezeichnet werden, dass die bereits seit Jahren durch die Stockholmer POP-Konvention verbotenen Chemikalien weiterhin in Verkehr gelangen und nun auch im REACh-Verfahren zur Vorregistrierung angemeldet wurden.
So darf die verbotene Teerölchemikalie Kreosot gemäß EU-Richtlinie 2001/90/EG in Industrieanlagen zur Imprägnierung von Bahnschwellen, Telefonmasten, Baumstützen, Zäune und Rebpfähle ganz legal zum Einsatz kommen, ohne dass diese Erzeugnisse mit einem besonderen Hinweis zu kennzeichnen sind. Die DIN-Norm 68811 enthält hierzu keine ausreichenden Einschränkungen, obwohl diese Chemikalie den krebserzeugenden PAK-Stoffen zuzuordnen ist.
Was dem einfachen Bürger untersagt wird, wird der Industrie großzügig erlaubt.
Diese ungleiche Behandlung schafft wenig Vertrauen in eine neue Chemikalienpolitik und nährt die Befürchtung, dass die Lobbyarbeit der Chemieindustrie den Wandel zu einer verbrauchergerechten Entwicklung weiterhin untergräbt. Es darf davon ausgegangen werden, dass in der Nutzungsphase diese Gifte in die Umwelt gelangen und auch bei der Entsorgung diese Erzeugnisse unerkannte Risiken und Gefahren freisetzen. Die Umwelt- und Verbraucherschutzorganisationen sind aufgerufen, diese Ausnahmeregelungen zu Fall zu bringen und darauf zu drängen, dass die besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) und vor allem die verbotenen Stoffe (POP) möglichst schnell in die REACh-Kandidatenliste übernommen und durch weniger riskante Stoffe ersetzt werden.
Über 51.000 Stoffe bei der ECHA angemeldet
Die Anmeldung von über 51.000 Stoffen bis zum 1-11-2008 bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) darf als alarmierend bezeichnet werden, da die EU und die Behörden bisher mit einer Anzahl von ca. 30.000 Stoffen gerechnet haben. Diese Anmeldeflut deutet darauf hin, dass die bisher kalkulierten Registrierungen in dem vorgegebenen Zeitrahmen nicht bewältigt werden und u.U. auch die Überprüfungen der einzelnen Stoffdaten und Verwendungen nicht in der erforderlichen verbrauchergerechten Qualität vorgenommen werden.
Zum anderen zeigt diese Vielzahl der Anmeldungen auch, dass weitaus mehr Altchemikalien im Umlauf sind, als die Behörden bislang vermutet haben und die Akteure darauf bauen, dass die Zubereitungen und Erzeugnisse (Produkte) auch künftig ohne weitere Kennzeichnungsverpflichtungen abgesetzt werden können.
Bislang sind weniger als 10 % der angemeldeten Chemikalien bei einer entsprechenden Mengenüberschreitung mit einer Kennzeichnungsverpflichtung in Zubereitungen zu versehen. Bei einem Erzeugnis muss der Abnehmer oder Konsument erst auf die Idee kommen, gemäß REACh-Artikel 33 nach besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) anzufragen.
(Quelle: ARGE kdR e.V. newsletter, Nov 08)